Schlichtungsstelle Energie e.V. hat ihre erste Schlichtungsempfehlung veröffentlicht. Danach fordert der Ombudsmann einen Energieversorger dazu auf, den versprochenen Jahresbonus zu zahlen. Eine zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam werdende Kündigung führt nicht zum Verlust der versprochenen Bonuszahlung, heißt es in der Begründung. Eine freudige Botschaft für zahlreiche Verbraucher, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Hatte doch der Versorger Flexstrom mit einem einmaligen Bonus von bis zu 160 Euro Neukunden gelockt. Dieser Bonus sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden. Kündigte ein Verbraucher seinen Vertrag mit dem Energieversorger fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit von einem Jahr, weigerte sich jedoch das Unternehmen, den bei Vertragsabschluss versprochenen Jahresbonus auszubezahlen und verwies auf eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Schlichtungsstelle hat nun ausführlich juristisch begründet, dass die strittige Klausel in den AGB unwirksam ist. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle nur um eine Empfehlung – doch die juristische Argumentation ist so fundiert und überzeugend, dass nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. der Energieversorger nicht umhinkommt auch allen betroffenen Kunden den Bonus auszuzahlen.
Die Empfehlung der Schlichtungsstelle ist im Internet unter
www.schlichtungsstelle-energie.de nachzulesen. Verbraucher, die Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Forderung benötigen, können sich an alle Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. wenden.
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