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Hilfe für pflegende Angehörige

Die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen führt zu unzähligen Veränderungen im Leben des Pflegenden. Neben körperlicher und emotionaler Belastung, bringt Pflege oft hohe Kosten, jede Menge "Papierkrieg" aber auch viele offene Fragen zum praktischen Alltag mit sich. Hier als Laie den Durchblick zu behalten, ist gar nicht so einfach. Doch niemand muss sich letztendlich ganz allein durch gesetzliche Bestimmungen kämpfen oder mit Tücken im Pflegealltag fertig werden. Wir geben Ihnen ein paar Tipps an die Hand, mit denen sich die Hürden zwischen Fürsorge und Überforderung besser meistern lassen:

Pflegeberatung


In vielen Bundesländern wurden mittlerweile die so genannten Pflegestützpunkte von Kommunen und Pflegekassen eingerichtet.
Dort können Angehörige Hilfestellung und Beratung zu den örtlichen Hilfeangeboten bekommen. Außerdem hat jeder Versicherte Anspruch auf eine individuelle Fallbegleitung und Beratung durch seine Pflegekasse. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit gibt unter der Telefonnummer 01805/99 66 03 montags bis freitags Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung.

Finanzielle Hilfen


Pflege kostet Geld. Bei den Pflegekassen und beim Sozialamt können Sie nach möglichen Leistungen und Unterstützung fragen. Beim Versorgungsamt können Sie klären, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und damit das Recht auf bestimmte Vergünstigungen, wie zum Beispiel die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn, Bus oder Taxi, hat.

Selbsthilfegruppen


Angehörigenkreise, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für intensive Gespräche oder einen Erfahrungsaustausch. Adressen von Gruppen in Ihrer Nähe erfahren Sie zum Beispiel über www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de. In vielen Städten bieten Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbände oder Pflegedienste Gesprächskreise an, in den sich pflegende Angehörige austauschen können.

Betreuungsangebote


Bis zu 200 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse, wenn Betreuungsangebote für altersverwirrte Menschen in Anspruch genommen werden. Es gibt die Wahl zwischen Gruppenangeboten, die zu festen Zeiten regelmäßig stattfinden, und einer stundenweisen Betreuung im Haushalt der betroffenen Menschen. Der Beistand durch ehrenamtliche Kräfte trägt dazu bei, Angehörige zu entlasten. Welche Angebote dabei finanziert werden, wissen die Pflegestützpunkte und die Pflegekasse.

Kurzzeitpflege


Pflegende haben einen Urlaub oft bitter nötig. Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt im Heim. Leistungen für Kurzzeitpflege gibt es maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr, bis zu einer Höhe von 1510 Euro.

Verhinderungspflege


Fallen Pflegende für einen begrenzten Zeitraum aus, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, finanziert die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzpflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen. Dafür stehen je Kalenderjahr für höchstens 28 Tage 1510 Euro zur Verfügung. Verhinderungspflege kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Pflegekurse


Neben schriftlichen Informationen oder praktischen Demo-Videos bieten Pflegekassen in Zusammenanrbeit mit Pflegediensten und Altenpflegeschulen Angehörigen kostenlose Pflegeschulungen an. Diese können gemeinsam mit anderen Pflegenden oder individuell zu Hause stattfinden. Wer keine Leistungen über die Pflegeversicherung erhält, kann sich auch nach privaten Anbietern für Schulungen umsehen, zum Beispiel bei den Pflegediensten. Ratsam ist ein Kostenvergleich.

Kuren und Urlaub


Einige wenige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Kostengünstige Urlaubsangebote bieten Wohlfahrtsverbände oder Organisationen der Behindertenhilfe.

Pflegezeit für Beschäftigte


Für die Dauer von maximal 6 Monaten hat ein Arbeitnehmer, der einen Angehörigen pflegt, einen Anspruch auf Pflegezeit. In dieser Zeit ist er sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. Diese Regelung gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich ein Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu 10 Tage freistellen lassen. Er ist dann ebenfalls sozialversichert. Diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeitern.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link16540A.html