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Ärger rund um den Flug bei Pauschalreisen

Zu spät am Flughafen

Urlaubern, die nicht rechtzeitig vor Abflug am Abfertigungsschalter bereitstehen, kann unter Umständen die Beförderung zum Urlaubsort verweigert werden.

Der Reiseveranstalter bzw. die Fluggesellschaft muss im Flugschein die genaue Zeit angeben, zu der Sie spätestens am Schalter zu erscheinen haben (Meldeschlusszeit). Sie können allerdings aufs späte Einchecken bestehen, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Werden Sie trotzdem auf einen Ersatzflug verlegt, den Sie selbst zahlen müssen, können Sie Ihre Auslagen zurückfordern. Dazu müssen Sie aber beweisen, dass bei Ihrer Ankunft die Abfertigung noch nicht abgeschlossen war oder dass Passagiere der Warteliste zu früh eingecheckt wurden.

Sie müssen die Beförderungsverweigerung unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen, am besten in Anwesenheit von Zeugen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Hierfür reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist der Reiseleiter am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit vor Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, z.B. Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Verpassen Sie Ihren Flug als Pauschalurlauber mit Rail & Fly-Ticket, weil Ihr Zug verspätet eintraf, muss der Veranstalter für alle zusätzlichen Kosten infolge der Verspätung aufkommen. Voraussetzung: Sie haben die Bahnverbindung so gewählt, dass Sie ohne die Zugverspätung rechtzeitig zur Abfertigung erschienen wären.

In solchen Situationen haben sich Bahn und Reiseveranstalter bislang gern gegenseitig die Verantwortung zugeschoben und die Gerichte uneinheitlich geurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof (Link öffnet in neuem FensterAz: Xa ZR 46/10) für Klarheit gesorgt, sofern der Veranstalter in seinem Angebot den Bahntransfer als eine eigene Leistung dargestellt hat.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link205872A.html