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Das Landgericht Stade (Urteil vom 29.10.1998, AZ: 4 O 35/97) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 25.06.2003, AZ: 7 U 36/03) haben dieser gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Klauseln als unwirksam angesehen. Solche Bestimmungen würden die Kunden unangemessen benachteiligen, da es ihnen unzumutbar sei, ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf bei sportlicher Betätigung nur durch vom Studio verkaufte Getränke stillen zu können. Da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können, dürfen Sportstudios solche Klauseln in ihren Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen des Studios müssen demnach nicht mehr beachtet werden.
Die Gerichte haben aber angedeutet, dass solche Verbotsklauseln nicht zu beanstanden sind, wenn das Fitnessstudio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet. Auch sind Getränkeverbote, die aus Sicherheitsgründen ergehen und z.B. die Mitnahme von Glasflaschen verbieten, nicht zu beanstanden.
Tipp: Wenn Sie eine solche Getränkeverbotsklausel in Ihrem Vertrag vorfinden, sollten Sie diese bei ihrer Verbraucherzentrale prüfen lassen und sich ggf. auf die o. g. Rechtsprechung berufen und ihr Sportstudio auf die Unwirksamkeit hinweisen.
Die Urteile bringen für viele betroffene Freizeitsportler deutliche Vorteile, denn es ist oft viel preiswerter und gesünder, vitamin- und mineralstoffreiche Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Mineralwässer im Handel zu besorgen oder sein Sportgetränk selber herzustellen, wie etwa eine Apfelschorle oder Früchte- oder Kräutertee.

