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Verträge mit Fitness-Studios: Nicht alle Klauseln können mithalten

Mitnahme eigener Getränke ins Studio

Oft finden sich in Sportstudioverträgen Regelungen, die den Freizeitsportlern verbieten, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Vielmehr sollen die Sportler ausschließlich die häufig sehr teuren Fitmacher und sonstigen Getränke konsumieren, die das Studio zu Gastronomiepreisen anbietet. Die Absicht der Studiobetreiber scheint offensichtlich, denn sie wollen vom erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung der Kunden profitieren.

Fitnessgeraete
Foto:Pixelio/Sturm

Das Landgericht Stade (Urteil vom 29.10.1998, AZ: 4 O 35/97) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 25.06.2003, AZ: 7 U 36/03) haben dieser gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Klauseln als unwirksam angesehen. Solche Bestimmungen würden die Kunden unangemessen benachteiligen, da es ihnen unzumutbar sei, ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf bei sportlicher Betätigung nur durch vom Studio verkaufte Getränke stillen zu können. Da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können, dürfen Sportstudios solche Klauseln in ihren Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen des Studios müssen demnach nicht mehr beachtet werden.

Die Gerichte haben aber angedeutet, dass solche Verbotsklauseln nicht zu beanstanden sind, wenn das Fitnessstudio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet. Auch sind Getränkeverbote, die aus Sicherheitsgründen ergehen und z.B. die Mitnahme von Glasflaschen verbieten, nicht zu beanstanden.

Tipp: Wenn Sie eine solche Getränkeverbotsklausel in Ihrem Vertrag vorfinden, sollten Sie diese bei ihrer Verbraucherzentrale prüfen lassen und sich ggf. auf die o. g. Rechtsprechung berufen und ihr Sportstudio auf die Unwirksamkeit hinweisen.


Die Urteile bringen für viele betroffene Freizeitsportler deutliche Vorteile, denn es ist oft viel preiswerter und gesünder, vitamin- und mineralstoffreiche Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Mineralwässer im Handel zu besorgen oder sein Sportgetränk selber herzustellen, wie etwa eine Apfelschorle oder Früchte- oder Kräutertee.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link214102A.html