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Unfreiwillige Schwarzfahrer: Auch mit falschem Ticket kann´s teuer werden

Wer in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne (entwerteten) Fahrschein erwischt wird, muss in der Regel 40 Euro zahlen. Doch auch Fahrgäste, die wegen eines defekten Fahrkartenautomaten ohne Ticket unterwegs sind oder die nur eine falsche Fahrkarte haben, werden bei einer Kontrolle oft zur Kasse gebeten. Das ist nicht immer rechtens. Wer das „Schwarzfahren" nicht zu verantworten hat, muss nicht zahlen.

Defekter Fahrkartenautomat
Fahrgäste brauchen keine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder -entwerter kaputt ist und sie deshalb kein Ticket kaufen bzw. ihr Ticket nicht entwerten können. Stehen aber offene Schalter oder mehrere Automaten zur Verfügung, ist man verpflichtet, sich auch an den übrigen Stellen um eine Fahrkarte zu bemühen. Umsteigende müssen an ihrem Umsteigebahnhof ebenfalls einen erneuten Versuch unternehmen, um zu einer Fahrkarte zu kommen. Tipp: Notieren Sie Uhrzeit, Standort und Gerätenummer und melden Sie den Defekt sofort dem Zugbegleiter. Lassen Sie Ihre Aussagen - wenn möglich - von Mitreisenden bestätigen.

Bei vielen Verkehrsverbünden und den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG kann man kein Ticket nachlösen. Das erkennt man meist an dem Hinweis "Einstieg nur mit gültigem Ticket", der an vielen Fahrzeugtüren steht.

Ungültige Fahrkarten
Fahrgäste, die von einem Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens falsch informiert worden und deshalb mit einem unzureichenden Fahrschein unterwegs sind, müssen dafür nicht einstehen. Die Falschauskunft hat der Betroffene allerdings nachzuweisen, z.B. in dem er den Namen des Mitarbeiters vorsorglich notiert. Auch ein falsches Automatenticket - das z.B. für eine andere Tarifzone oder einen anderen Zug gilt - geht bei sehr undurchsichtigen Tarifbedingungen oder schwer bedienbaren Fahrkartenautomaten nicht zu Lasten des Reisenden.

Werden Fahrkarten aufgrund von Tariferhöhungen ungültig, dürfen sie nicht weiterbenutzt werden. Die „Schwarzfahrergebühr“ droht aber erst, wenn der Fahrgast die Ungültigkeit erkennen musste - wenn also die Preisänderung an allen Haltestellen oder Bahnhöfen so bekannt gemacht wurde, dass der Hinweis nicht zu übersehen war. Zudem gilt: Je älter der Fahrschein, desto eher muss sich der Fahrgast darüber informieren, ob jener noch aktuell ist.

Vergessene und verlorene Fahrscheine
Wer den Fahrschein bei einer Kontrolle nicht vorzeigen kann, weil er ihn vergessen oder verloren hat, zieht oft den Kürzeren. Nur persönliche Fahrkarten, die auf den Namen des Berechtigten ausgestellt sind, kann man innerhalb einer bestimmten Frist (meist eine Woche) beim Verkehrsunternehmen nachreichen oder ihren Verlust durch Vorlage der Buchungsbestätigung nachweisen. In diesen Fällen reduziert sich das erhöhte Beförderungsentgelt häufig auf die Höhe einer Bearbeitungsgebühr. Bei übertragbaren Tickets oder verlorenenen Einzel- und Mehrfahrtenkarten wird dagegen immer die volle Vertragsstrafe fällig.

Einspruch erheben
Wer meint, zu Unrecht mit dem erhöhten Beförderungsentgelt belastet worden zu sein, sollte beim Verkehrsunternehmen Einspruch erheben und diesen auch begründen. Wird der Einspruch abgewiesen, können Betroffene vor Gericht ziehen. Aufgrund des Prozessrisikos empfiehlt sich die gerichtliche Auseinandersetzung allerdings nur bei einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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