Verspätungen müssen Reisende jedoch auch bei Streik nicht klaglos hinnehmen.
Nach der EU- Fluggastrechte-Verordnung müssen die Luftfahrtunternehmen kostenfreie Betreuungsleistungen erbringen, umbuchen auf einen Alternativflug oder den Flug kostenfrei stornieren.
Bei Verspätungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet Betreuungsleistungen für die Fluggäste anzubieten, das sind angemessene Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtung mit Transfer und Telefonate. Diese Betreuungsleistungen können allerdings frühestens ab einer Abflugverspätung von 2 Stunden verlangt werden. Ab einer Verspätung von fünf Stunden besteht für „Nur-Flugreisende“ grundsätzlich die Möglichkeit der Stornierung des Fluges mit Rückforderung des Ticketpreises. Weitergehende Ansprüche bestehen bei reinen Verspätungen jedoch nicht.
Da das alles recht kompliziert ist, können betroffene Passagiere am Flughafen die erforderlichen Informationen über ihre Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen, muss die Fluggesellschaft ein Merkblatt über diese Fluggastrechte aushändigen. Gibt es Grund für Beschwerden ist das Luftfahrtbundesamt
in Braunschweig zuständig. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, haftet neben der Airline auch der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden für die Streikfolgen nach dem Reisevertragsrecht. Der Veranstalter muss Ersatzflüge beschaffen und den Reisenden rechtzeitig an sein Ziel bringen. Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung als bloße Unannehmlichkeit. Verspätungen von mehr als 4 Stunden stellen einen Reisemangel dar, eine Reisepreisminderung ist möglich. Voraussetzung ist, dass der Mangel gegenüber der Reiseleitung während der Reise unverzüglich gemeldet wird und binnen einer Monatsfrist nach Reiseende der Anspruch gegenüber dem Veranstalter eingefordert wird. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.
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