Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Ratgeber zum Thema:

Titelbild des Ratgebers Vorsicht Abzocke

Vorsicht: Abzocke!


4,90 EURO
112 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Weitere Beiträge

Abzocke im Internet

Mahnungen von Rechtsanwälten oder Inkassobüros

Haben Sie auf die erste Zahlungsaufforderung reagiert und der Forderung zum Beispiel mit unserem Musterbrief deutlich widersprochen, dann brauchen Sie sämtliche Mahnschreiben von Inkassobüros, Rechtsanwälten, Inkassodezernaten usw. nicht zu beachten! Ernst nehmen müssen Sie aber den "echten" Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular sollten Sie innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist der Geldforderung widersprechen. Tun Sie dies nicht, steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür.

Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentrale so gut wie nie. Sollte dies doch geschehen, können Sie sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.

Im Anhang finden Sie ein Muster eines gerichtlichen Mahnbescheids. Falls Sie solch ein Dokument erhalten, müssen Sie bei unberechtigten Forderungen unbedingt Widerspruch einlegen.

Schufa-Einträge
Oft wird in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Auch hiervon sollten Sie sich nicht beunruhigen lassen. Nur die Vertragspartner der Schufa können Kredit-Merkmale melden. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner. Die Abzockerfirmen sind größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder; gleiches gilt oft für die sie vertretenden Rechtsanwälte.

Ein Eintrag bei der Schufa darf auch nur erfolgen, wenn
  • eine Forderung noch offen (d.h. nicht bezahlt) ist,
  • vom Gläubiger (hier: dem Seiten-Betreiber) ausreichend angemahnt wurde,
  • die Forderung vom Schuldner (hier: dem Verbraucher) nicht bestritten wurde.

Gegen einen unberechtigten Eintrag kann man sich wehren. Um festzustellen, welche Informationen gespeichert sind, kann man eine Eigenauskunft anfordern. Diese Auskunft können Sie einmal jährlich schriftlich oder auch Link öffnet in neuem Fensterüber das Internet beantragen. Die Verbraucherzentrale bietet hierzu einen Musterbrief. Unberechtigte oder falsche Einträge müssen unverzüglich gesperrt werden.
Außerdem hat die SCHUFA die Meldevoraussetzungen für ihre Vertragspartner eng definiert. Es dürfen beispielsweise nur unbestrittene und ausreichend angemahnte Forderungen gemeldet werden.
Informieren Sie die Schufa ebenfalls, wenn ein Anbieter Ihnen gegenüber eine unberechtigte Forderung geltend macht und – um der Forderung Nachdruck zu geben - zugleich mit einem Schufa-Eintrag droht.
TitelDok.-TypGröße
Muster eines gerichtlichen MahnbescheidsMuster eines gerichtlichen Mahnbescheids.pdf PDF119.0 KB

Weiter:


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link462421A.html