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Mahnungen von Rechtsanwälten oder Inkassobüros

Haben Sie auf die erste Zahlungsaufforderung reagiert und der Forderung zum Beispiel mit unserem Musterbrief deutlich widersprochen, dann brauchen Sie sämtliche Mahnschreiben von Inkassobüros, Rechtsanwälten, Inkassodezernaten usw. nicht zu beachten! Ernst nehmen müssen Sie aber den "echten" Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular kann man der Geldforderung offiziell widersprechen. Das muss man dann auch unbedingt tun. Sonst steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür.

Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentrale so gut wie nie; falls doch kann man sich an seine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

Entwicklung seit März 2009
Die Anwältin Katja Günther aus München verschickt seit kurzem die ersten "echten" Mahnbescheide an Internetnutzer. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale haben bislang nur Verbraucher einen Mahnbescheid erhalten, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. für die Nutzung von Internetseiten zu begleichen.

Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.

Im Anhang finden Sie ein Muster eines gerichtlichen Mahnbescheids. Falls Sie solch ein Dokument erhalten, müssen Sie bei unberechtigten Forderungen unbedingt Widerspruch einlegen.

Schufa-Einträge
Oft wird in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Auch hiervon sollte man sich nicht beunruhigen lassen. Nur die Vertragspartner der Schufa melden Kredit-Merkmale. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner. Die Abzockerfirmen sind größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder.

Ein Eintrag bei der Schufa darf auch nur erfolgen, wenn
  • eine Forderung noch offen (d.h. nicht bezahlt) ist,
  • vom Gläubiger (hier: dem Seiten-Betreiber) ausreichend angemahnt wurde,
  • die Forderung vom Schuldner (hier: dem Verbraucher) nicht bestritten wurde.

Gegen einen unberechtigten Eintrag kann man sich wehren. Um festzustellen, welche Informationen gespeichert sind, kann man eine Eigenauskunft anfordern. Diese Auskunft kann man schriftlich oder auch über das Internet (www.meineschufa.de) beantragen. Seit dem 01.04.2010 hat jeder Betroffene einmal im Kalenderjahr das Recht auf eine kostenfreie, schriftliche Auskunft. Einen Musterbrief hierzu bietet die Verbraucherzentralen hier und in ihren örtlichen Beratungsstellen. Unberechtigte oder falsche Einträge müssen unverzüglich gesperrt werden. - Informieren Sie ebenfalls die Schufa, wenn ein Anbieter Ihnen gegenüber eine unberechtigte Forderung geltend macht und – um der Forderung Nachdruck zu geben - zugleich mit einem Schufa-Eintrag droht.

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber der Internetseite "opendownload" verurteilt.

Das Verwaltunsgericht Frankfurt a. M. hat der für Internetabzocker tätigen Deutschen Inkassostelle (DIS) die Zulassung entzogen.
TitelDok.-TypGröße
Muster eines gerichtlichen MahnbescheidsMuster eines gerichtlichen Mahnbescheids.pdf PDF119.0 KB

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link462421A.html