In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale berichten derzeit viele Verbraucher, dass sie ein Exemplar der Zeitschrift „Tierschutz mit Herz“ und einen Wandkalender im Briefkasten vorfanden. Dem Anschreiben beigefügt ist ein ausgefüllter Überweisungsschein. Danach sollen 14,20 Euro für die Herbstausgabe der Zeitung und einen Wandkalender für das Jahr 2009 bezahlt werden, obwohl die Verbraucher nach ihrer Aussage weder den Verein kennen noch die Zeitschrift bestellt haben.
Das Engagement für den Tierschutz ist sicherlich eine lobenswerte Sache und Geld dafür wichtig, Werbung auf diese Weise ist jedoch unzulässig und wettbewerbswidrig.
Verbraucher müssen die unbestellt zugesandten Zeitschriften nicht bezahlen, sie müssen sie auch nicht zurücksenden.
Die Zusendung unbestellter Ware ist klar gesetzlich geregelt. Bei Zusendung unbestellter Ware werden keine Ansprüche gegenüber dem Verbraucher begründet. Das bedeutet, dass der Verbraucher weder zur Zahlung noch zur Rücksendung oder zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Gefahr des Totalverlustes für den Anbieter ist hier eine gewollte Sanktion des Gesetzgebers für die Zusendung unbestellter Ware. Verbraucher können die Lieferung und das Schreiben mit dem Zahlungsschein des „Tierschutz mit Herz“ ignorieren.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
