Neben den Netzbetreibern und Providern, die Handys und Mobilfunkverträge direkt und meist im Paket verkaufen, mischen auch freie Händler auf dem Telekommunikationsmarkt mit. Während die Händler ihre Mobiltelefone über das Internet, im Versandhandel oder direkt im Laden verkaufen, nehmen sie Anträge für Mobilfunkverträge nur entgegen und leiten sie an die Netzbetreiber weiter. Verbraucher schließen also zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern. Im Kampf um die Kunden werben die Händler häufig mit zahlreichen Extras und Kostenvorteilen. So versprechen sie neben Zubehör wie Freisprecheinrichtung oder Handytasche oftmals, dass sie den Kunden bei Abschluss eines Zweijahresvertrages die vom Mobilfunkbetreiber berechneten Anschlusskosten und monatlichen Grundgebühren erstatten. Doch die vermeintlichen Schnäppchen täuschen oft über ungünstige Vertragskonditionen hinweg oder entpuppen sich als Ladenhüter. Ärgerlich ist auch, dass Anschluss- und Grundgebühren häufig nicht wie versprochen erstattet werden oder Kunden wochenlang auf ihr Handy warten müssen. Hier erfahren enttäuschte Verbraucher, wie sie ihre Rechte wahren können.
Das Handy wird nicht geliefert
Trifft das bestellte Handy nicht ein, muss sich der Kunde an den Händler halten. Setzt er ihm eine angemessene Frist (ca. zwei Wochen) und wird das Handy in der Zeit immer noch nicht geliefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Achtung: Der Rücktritt sollte aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Den eventuell bereits gezahlten Kaufpreis muss der Händler dann zurückerstatten. Bestellt der Verbraucher das gewünschte Handy woanders zu teureren Konditionen, kann er vom Händler die entstandenen Mehrkosten als Schadenersatz verlangen. Der Händler muss aber nicht zahlen, wenn er für die ausgebliebene Lieferung nachweislich nichts kann, weil z.B. der Hersteller Lieferprobleme hat. Auch ohne Handy läuft der Mobilfunkvertrag mit dem Netzbetreiber weiter.
Handy wird ohne SIM-Karte geliefert
Wurde die SIM-Karte bereits freigeschaltet, aber dem Kunden (noch) nicht ausgehändigt, sollte der Netzbetreiber kontaktiert werden. Gibt dieser die Karte nicht heraus, obwohl der Kunde ihm zuvor eine dafür angemessene Frist gesetzt hat, kann der Kunde vom Mobilfunkvertrag zurücktreten (schriftlich!) und bereits geleistete Zahlungen vom Netzbetreiber zurückverlangen. Hat dagegen der Netzbetreiber den Mobilfunkvertrag noch gar nicht vom Händler übermittelt bekommen, muss sich der Verbraucher an den Händler wenden.
Die Anschlusskosten werden nicht erstattet
Erstattet der Händler nicht die versprochenen Anschluss- und monatlichen Grundgebühren, kann der Kunde von ihm diese Kosten als Schadenersatz zurückfordern. Auch dazu muss er dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Pech hat der Verbraucher, wenn der Händler Insolvenz anmeldet und deshalb nicht sein Zahlungsversprechen halten kann. Ansprüche gegen diesen lassen sich dann oft nicht mehr durchsetzen. Der Mobilfunkvertrag bleibt aber in jedem Fall bestehen, da die Kostenerstattung mit dem Händler und nicht mit dem Netzbetreiber vereinbart wurde. Deshalb muss der Kunde auch die Grundgebühren an den Netzbetreiber zahlen.
Der Antrag wird nicht bearbeitet
Reicht der Kunde die Antragsformulare beim Händler ein und reagiert dieser nicht darauf, kommt weder ein Vertrag über den Handykauf, noch ein Mobilfunkvertrag zustande. Der Verbraucher kann zwar versuchen, den Händler zu einer Vertragsannahme zu bewegen. Er kann ihn allerdings nicht dazu zwingen, den Antrag zu bearbeiten.
Das Handy oder der Vertrag gefällt dem Kunden doch nicht
Wer mit dem erworbenen Handy doch nicht zufrieden ist oder einen zu teuren Mobilfunkvertrag wieder los werden möchte, hat in der Regel keine Chance auszusteigen. Nur bei Bestellungen per Katalog, Telefon oder Internet haben Kunden zwei Wochen Zeit, den Vertrag gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu widerrufen. Während der Frist darf der Käufer das Handy auf seine Eignung überprüfen. Die SIM-Karte darf zum Testen von Handy und Mobilfunkvertrag aktiviert werden. Eine SMS und/oder ein Anruf ist deshalb erlaubt. Wird der Kunde darüber in der Widerrufsbelehrung vorab ordnungsgemäß informiert, muss er die geführten Telefonate oder versendeten SMS bezahlen.

