Das liebevoll verpackte Geschenk trifft so gar nicht ihren Geschmack, die Bluse liegt beim Farbton daneben, die Hose passt nicht oder die Lieblings-CD liegt gleich doppelt unterm Tannenbaum - Was nun ?
Nach wie vor hält sich die irrige Meinung man könne ohne Angaben von Gründen jede gekaufte Ware innerhalb von ein oder zwei Wochen zurückgeben. Die frohe Botschaft: Viele Händler nehmen die Ware zurück und tauschen sie um. Einen Rechtsanspruch auf Umtausch eines mangelfreien Produktes gibt es jedoch nicht. Umtausch ist Kulanzsache.
Der Verkäufer kann bestimmen, ob er den Kaufpreis zurückerstattet, einen Gutschein ausstellt oder darauf besteht, dass sich der Kunde sofort etwas anderes aussucht.
Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der MP3-Spieler streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare gesetzliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Verkäufer müssen ab dem Zeitpunkt der Übergabe grundsätzlich zwei Jahre für die Mängelfreiheit von Produkten einstehen.
Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurück erhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
Wichtig: Händler dürfen beim Austausch defekter Geräte keine Nutzungsentschädigung verlangen.
Eine am 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt sicher, dass ein Verbraucher (Käufer) keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später gegen eine mangelfreie austauscht.
Wurden die Geschenke im Versandhandel, telefonisch oder über Internet bestellt, kann der Kaufvertrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
