Wer beim Einkauf nach der Kilogramm-Packung Zucker greifen will, der könnte eine Osterüberraschung erleben: Ab dem 11.4.2009 gibt der EU-Gesetzgeber für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen außer für Wein und Spirituosen die Packungsgrößen frei. In der Tüte Zucker könnten jetzt beispielsweise nur 900 Gramm stecken. Hersteller können so den Inhalt bei gleich bleibendem Preis geringfügig verringern. "Es ist zu befürchten, dass versteckten Preiserhöhungen weiter Vorschub geleistet wird" kritisiert Christa Bergmann von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. "Verbraucher sollten unbedingt auf die vorgeschriebenen Grundpreisangaben am Verkaufsregal achten."
Mit der jetzt in Kraft tretenden Änderung der Fertigpackungsverordnung werden die verbindlichen Packungsgrößen aufgehoben. Nur für Wein und Spirituosen bleiben feste Nennfüllmengen vorgeschrieben. Bisher durften bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen wie Milch, Wasser, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade nur in den für sie festgelegten Füllmengen im Handel angeboten werden. Beispielsweise durfte Frischmilch im Füllmengenbereich zwischen 0,5 und 1 Liter nur in Fertigpackungen mit 0,5 Liter, 0,75 Liter und 1 Liter Inhalt abgegeben werden.
Die festen Verpackungsgrößen sorgten dafür, dass Verbraucher im Supermarkt unterschiedliche Verpackungsgrößen klar voneinander abgrenzen konnten. Dies schützte vor Fehlkäufen und ermöglichte einen einfachen Preisvergleich.
"Bei unverändertem Preis und gewohntem Aussehen der Verpackung wird in der Regel keinem gleich auffallen, dass die Füllmenge geringfügig verringert wurde", vermutet Bergmann. Verbraucher sollten daher unbedingt die Grundpreisangaben (Preis bezogen auf 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter) vergleichen. Leider haben die Verbraucherzentralen immer wieder festgestellt, dass der Grundpreis fehlt, fehlerhaft oder unleserlich am Regal steht. Eine weitere Tücke für Verbraucher: Von der Pflicht zur Grundpreisangabe gibt es eine Reihe von Ausnahmen wie beispielsweise bei Waren, die von kleinen Einzelhandelsgeschäften ("Tante Emma-Laden", Kiosk) oder in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. Im Supermarkt sollten fehlende oder unleserliche Grundpreisangaben auf den Preisschildern am Regal oder Aktionsstand allerdings beim Marktleiter beanstandet oder dem zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden.
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