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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

08.04.2009
Vermögenswirksame Leistungen
Seit 01. April verbesserte staatliche Förderung

Seit Anfang April 2009 ist die staatliche Förderung vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz verbessert worden. Damit gibt es mehr Anreize für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende und Berufssoldaten mittels vermögenswirksamer Leistungen in den Genuss dieser staatlichen Zuschüsse zu gelangen.

Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer direkt auf einen bestimmten Sparvertrag einzahlt. Je nach Betriebsvereinbarung oder den jeweiligen Tarifvertrag steuert mancher Arbeitgeber einen bestimmten Geldbetrag zusätzlich bei. Auch ohne Arbeitgeberanteil besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch darauf, dass ein Teil seines Arbeitsentgeltes auf einen förderfähigen Bauspar- oder Beteiligungssparvertrag überwiesen wird.
Die staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage ist beim Bausparvertrag auf jährliche Einzahlungen von max. 470 Euro, beim Aktienfondssparvertrag auf höchstens 400 Euro begrenzt. Allerdings dürfen dabei bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Geldanlagen in Form von geförderten Beteiligungen betragen die neuen Grenzen des zu versteuernden Einkommens bei Ledigen 20.000 Euro, bei Verheirateten 40.000 Euro im Jahr. Im Gegensatz dazu bleibt es beim Bausparvertrag und dem Anspruch auf die staatliche Förderung bei den bisherigen niedrigen maximal zu versteuernden Einkommen von jährlich 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro.
Die Arbeitnehmersparzulage für Beteiligungssparpläne beträgt neu 20 %, das heißt es gibt nun maximal 80 Euro staatliche Förderung statt bisher 72 Euro pro Jahr. Beim Bausparen gibt es weiterhin 9 %, maximal also jährlich 43 Euro Arbeitnehmersparzulage.

Allerdings ist zu beachten, dass es für die Verwendung des gesparten Geldes eine 7-jährige Sperrfrist gibt, wenn die staatliche Förderung gewährt wird. Erst danach ist das Geld frei verfügbar. Wer das angesparte Geld früher verwenden möchte, muss - bis auf einige Ausnahmen - die staatliche Förderung zurück-zahlen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link553711A.html