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Beratungsstellen

Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

05.06.2009
Irreführende Werbung mit Lockvogelangeboten
Beworbene Ware muss mindestens 2 Tage vorrätig sein

Immer wieder wenden sich verärgerte Verbraucher an die Mitarbeiter der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Anlass ist die sogenannte Lockvogelwerbung. Händler werben mit besonders preisgünstigen Angeboten, die bei konkreter Kaufnachfrage allerdings nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten werden. Ganz aktuell: Ein Baumarkt wirbt mit dem Angebot "Kauf 2, nimm 3" für eine Innenwandfarbe. Als der Verbraucher am Tage nach dem Erscheinen der Werbung das Angebot nutzen will, war es bereits zu spät. Nach Angaben der Verkäuferin wurden die letzten 12 Eimer nach morgendlicher Eröffnung des Marktes verkauft.

Der Verbraucher weiß natürlich, dass viele Unternehmen mit Sonderangeboten für ihre Waren werben, um so die Kunden zu animieren, wegen der herausgestellten günstigen Preise ihr Geschäft aufzusuchen. Insbesondere Lebensmitteldiscounter werben häufig für Sonderprodukte wie Elektronikartikel, Gartengeräte und anderen saisonalen Schnäppchen. Sonderangebote sind natürlich rechtlich zulässig. Die Grenze zur unzulässigen wettbewerbswidrigen Lockvogelwerbung wird allerdings dann überschritten, wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht oder im Verhältnis zur Nachfrage in viel zu geringer Menge vorhanden sind und der Kunde, der so ins Geschäft gelockt wurde, zum Kauf von anderer Ware verleitet wird.

Im Regelfall muss die beworbene Ware mindestens zwei Tage vorrätig sein. Dies ist ausdrücklich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Welcher Warenvorrat ausreichend ist, richtet sich nach der zu erwartenden Nachfrage. Je attraktiver der Preis, desto höher wird die Nachfrage sein. Bei ganz besonders preisgünstigen Sonderangeboten muss der Händler daher einen größeren Warenvorrat bereithalten, da mit zusätzlichen Kunden gerechnet werden muss, die eventuell auch Vorratskäufe tätigen.

Verbraucher haben leider keinen Anspruch darauf, die zu einem günstigen Preis angebotene Ware auch tatsächlich zu erwerben oder den Händler zur Bestellung der vergriffenen Ware zu bewegen. Aber der Verbraucher kann auf die unzulässige Werbung hinweisen und als Schlussfolgerung für sein künftiges Einkaufsverhalten diesen Markt meiden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link572221A.html