Frau F., die arbeitslose Ehefrau eines privat versicherten Angestellten ist verärgert, als sie nach Einreichung der Einkommensbescheinigung den neu festgesetzten Krankenversicherungsbeitrag für ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschickt bekommt. Knapp 63 Euro soll sie monatlich mehr bezahlen, dabei hat sich das Einkommen ihres Ehemannes, das ihrer Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, nicht verändert. Die Antwort auf ihr Widerspruchsschreiben hellt den Sachverhalt nicht auf. Sie wendet sich deshalb an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. mit der Bitte um Unterstützung.
Die Schilderung ist leider kein Einzelfall. Offensichtlich versäumen einzelne Kassen, den Betroffenen die Hintergründe für auftretende Beitragserhöhungen verständlich und nachvollziehbar zu erläutern, was nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. kritikwürdig ist.
Seit dem 01. Januar diesen Jahres werden freiwillig gesetzlich Versicherte – unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind – nach einheitlichen Maßstäben beitragsmäßig veranlagt. Bislang wurden Höhe und Einstufungsgrundsätze von jeder gesetzlichen Krankenkasse selbst in ihrer Satzung formuliert. Dies konnte bedeuten, dass gleichgelagerte Sachverhalte bei der Beitragsbemessung auf Grund der kassenindividuellen Verfahrensweise nicht automatisch zum gleichen Ergebnis führten. Das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz hat diese Unterschiede beendet und dem GKV-Spitzenverband die Aufgabe zugewiesen, einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung zu erarbeiten. Diesen Auftrag hat der Verband mit der Verabschiedung von "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 umgesetzt. Die Vereinheitlichung der Beitragsmessung für freiwillige Mitglieder führt bei einigen Verbrauchern offenbar zu Beitragserhöhungen, was natürlich auf Unverständnis stößt.
Wie bisher wird auch künftig für die Beitragsfestsetzung die gesamte Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. In den Grundsätzen ist einheitlich festgelegt, in welcher Weise die unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Miet- und Zinseinkünfte oder auch Kapitaleinkünfte) berücksichtigt werden und wann bzw. in welcher Höhe eine Begrenzung erfolgt.
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