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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

28.07.2009
Krankengeldansprüche für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige neu geregelt
Verbraucherzentrale informiert über neue Rechtslage

Für freiwillig krankenversicherte Selbstständige gilt seit Jahresbeginn der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung. Krankengeldansprüche konnten sie seitdem über einen Wahltarif absichern.

Ab dem 01.Augist 2009 hat diese Personengruppe wieder die Möglichkeit, sich zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch zu versichern. Im Rahmen der letzten Gesundheitsreform wurden die Krankengeldansprüche bereits neu geregelt. So erhielten Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen hatten, seit dem 1. Januar 2009 kein Krankengeld mehr. Sie konnten alternativ einen Krankengeld-Wahltarif abschließen, um Einnahmeausfälle bei Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Dabei konnten sie die Konditionen ihrer Krankengeldabsicherung sogar weitgehend frei gestalten.

Die Bundesregierung hat die Krankengeldansprüche zum 1. August 2009 allerdings nochmals neu geordnet. Sie war der Überzeugung, dass "die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von ungerechtfertigten Belastungen insbesondere älterer Versicherter und zur Verwaltungsvereinfachung angepasst werden müssen". Eine vollständige Rückkehr zur alten Rechtslage, wie sie für die betroffenen Personengruppen bis 31. 12.2008 bestand, ist damit allerdings nicht verbunden. Selbstständig Tätige erhalten künftig die Möglichkeit, sich wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch zu versichern. Macht der Versicherte von dieser Option Gebrauch, hat er ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Die Wahlerklärung kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden.

Wählt das Mitglied diese "gesetzliche Option", beträgt der Beitragssatz also 14,9 % (allgemeiner Beitragssatz) statt 14,3 % (ermäßigter Beitragssatz). Das kann sich rechnen: Oftmals ist diese Beitragssatzdifferenz zwischen ermäßigtem und allgemeinen Beitragssatz von 0,6 % niedriger als die Prämie, die bisher im Krankengeld-Wahltarif fällig war. Entscheidet sich der Versicherte für diese gesetzliche Option, besteht eine Bindung von drei Jahren an den Tarif, um Kontinuität ohne wiederholte Wahl und Abwahl zu schaffen. Die Gestaltung der Krankengeld-Absicherung mit individuellen Prämien und Leistungen für Selbstständige ist somit wieder Vergangenheit. Die zum Jahresbeginn eingeführten Wahltarife zur Absicherung des Einkommensausfalls bei Arbeitsunfähigkeit enden zum 31. 07.2009.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link590391A.html