Nachfolgend finden Sie Urteile zu den Pflichten, die Geldinstitute bei Beratung und Aufklärung erfüllen müssen.
- BGH (19.12.2006,
Az. XI ZR 56/05): Verschweigen der Rückvergütung verletzt Beratungsvertrag.
- BGH (12.05.2009, Az.
XI ZR 586/07): Bank trägt Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von vorsätzlichem Verschweigen von Rückvergütungen bei Kapitalanlagen, auch dann wenn die Haftung für fahrlässiges Handeln verjährt. ist
- BGH (20.01.2009, Az.
XI ZR 510/07): Auch über Kick-Backs bei Medienfonds besteht Aufklärungspflicht.
- OLG Celle (01.07.2009, Az.
3 U 257/08): Ein Unternehmen, das mit Wertpapieren handelt, ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen aufzuklären.
- LG Chemnitz (23.06.2009, Az.
7 O 359/09): Empfohlene Zertifikate entsprachen nicht dem Risikoprofil.
- LG Hamburg (23.06.2009, Az.
310 O 4/09): Ein Kreditinstitut muss einen Verbraucher darüber aufklären, dass ein Zertifikat nicht über die Einlagensicherung abgedeckt ist.
- LG Hamburg (01.07.2009, Az.
325 O 22/09): Kreditinstitut muss beim Vertrieb von in den Eigenbestand genommenen Drittprodukten über Handelsspannen aufklären.
- LG Hamburg (10.07.2009, Az.
329 O 44/09): Bank muss über Provision aufklären und Hinweis auf fehlende Einlagensicherung geben.
- LG Hamburg (15.12.2008, Az.
318 O 4/08): Spekulative Zertifikate passen nicht zu einem auf Aktienwerte ausgerichteten Anlegerprofil.
- LG Potsdam (25.06.2009, Az. 8 O 61/09): Bank muss auf fehlende Einlagensicherung hinweisen.