Mit den Urteilen des Landgerichtes (LG) Hamburg vom 20. November 2009 (Az.: 324 O 1116/07, 324 O 1136/07 und 324 O 1153/07 nicht rechtskräftig) wurden die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und diese vorzeitig in den ersten Versicherungsjahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Das LG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass die in diesen Verträgen verwendeten Klauseln zur Kündigung und Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind. Die neuen Urteile reihen sich in die vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 ein, bei denen dieser Sachverhalt für Versicherungsnehmer, die zwischen Herbst 1994 und Mitte 2001 eine Lebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und diese später beitragsfrei gestellt oder in den ersten Versicherungsjahren gekündigt haben, bereits entschieden wurde.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät Betroffenen, aktiv zu werden und ihre Ansprüche beim Versicherungsunternehmen umgehend geltend zu machen. Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen Versicherungsnehmer mit Widerstand der Versicherungsunternehmen rechnen. Allerdings sollte die Flinte nicht gleich ins Korn geworfen werden. Wichtig ist, eine möglicherweise drohende Verjährung durch geeignete Schritte zu verhindern.
Hilfe dazu bietet ein von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. erstellter Musterbrief, der hier heruntergeladen werden kann.
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