Vorsicht ist angebracht, wenn ein Produkt nur deshalb gekauft werden soll, weil hierdurch Geld benachteiligten Menschen zu gute kommen soll oder der höhere Preis eines Produktes damit begründet wird. In der Adventszeit sind das jedes Jahr auch wieder die von behinderten Kindern gemalten Weihnachts- oder Postkarten, die sich in vielen Briefkästen von Verbrauchern wiederfinden. Wenn derartige Karten unverlangt zugesandt werden, handelt es sich um sog. unbestellte Waren und die Empfänger sind weder verpflichtet, diese zu bezahlen noch zurück zu schicken.
Behindertenwerkstätten verkaufen Ihre Waren nicht an der Haustür sondern über den Versandhandel, in Werkstattläden, auf Basaren oder über den Einzelhandel. Anders sieht dies bei Blindenwerkstätten aus. Diese vertreiben Ihre Produkte auch direkt an der Haustür.
Wer Blindenware vertreibt, ist gesetzlich verpflichtet, einen Reisegewerbekarte mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Ob es sich bei der angebotenen Ware aber tatsächlich um Ware aus einer anerkannten Blindenwerkstatt handelt, kann man auf der Internetseite des Verbandes der anerkannten Blindenwerkstätten unter www.bdsab.de/Mitglieder
sehen. Dort sind alle anerkannten Blindenwerkstätten, die Ware entsprechend den Vorgaben des ehemaligen Blindenwarenvertriebsgesetzes herstellen, aufgeführt. Wer Gutes tun will, kann mit Hilfe dieser Tipps der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. sicherstellen, dass das Gute da ankommt, wo man es möchte und nicht in die Taschen unseriöser Geschäftemacher wandert.
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