Geschenkgutscheine sind eine prima Alternative, wenn man nicht weiß, was man schenken soll. Dem Schenker ersparen sie die lange Suche noch einem passenden Geschenk und der Beschenkte kann sich selbst etwas aussuchen. Allerdings – man will es eigentlich nicht glauben – oftmals wird der Gutschein verlegt oder schlichtweg vergessen. Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte auf jeden Fall auf die Fristen achten. Die Einlösefrist darf nicht zu knapp bemessen sein. Eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren sollte vorgesehen sein. Eine kürzere Geltungsdauer ist regelmäßig unzulässig. Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann dieser drei Jahre lang gegen Waren eingelöst werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein im Laufe des Jahres 2009 ausgestellter Gutschein bis spätestens zum 31.12.2012 eingelöst werden kann.
Mit zunehmender Zeitdauer dürfe eine Einlösung jedoch immer schwieriger werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, er zieht an einen anderen Standort oder er muss Insolvenz anmelden. Mit diesen Ereignissen des alltäglichen Lebens muss der Verbraucher rechnen. Deshalb ist der Rat der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. eindeutig: Ein Gutschein sollte möglichst zeitnah eingelöst werden.
Handelt es sich bei dem Weihnachtsgeschenk um einen Gutschein fürs Konzert, Theater oder Musical sind die angegebenen festen Termine der Veranstaltung zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Anderes gilt für verschenkte Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten. Ein in den Bedingungen vermerktes Ablaufdatum darf dann allerdings nicht unter zwei Jahren liegen. Endspurt ist angesagt für all jene, die noch alte Gutscheine aus dem Jahr 2006 haben. Diese sollten, so die Verbraucherzentrale, noch bis zum Jahresende eingelöst werden, sonst kann sich der Händler auf die Verjährung berufen.
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