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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

14.12.2009
Versicherungsschäden in der Weihnachtszeit und zu Silvester
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gibt wichtige Hinweise zum notwendigen Versicherungsschutz

Jedes Jahr kommen in den Weihnachtstagen und zu Silvester Verbraucher durch einen allzu sorglosen Umgang mit Kerzen und Feuerwerkskörpern oder durch zu viel Alkoholgenuss zu Schaden. Dabei reichen die Unfälle vom Wohnungsbrand bis hin zu schweren Körperschäden. Viele Verbraucher fragen sich deshalb, welche Versicherung für die Regulierung solcher Schäden eintritt?
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät Verbrauchern Sorge dafür zu tragen, dass am besten gar nichts erst passiert. Sollte es trotzdem zu Schäden kommen ist schnelles, sicheres Handeln angebracht und zu prüfen, wer für den Schaden aufkommt.

Die Hausratversicherung springt grundsätzlich für die Schäden ein, die der Versicherte bei einem Brand an eigenem Mobiliar und sonstigem Hausrat erleidet. Allerdings darf der Geschädigte dabei nicht grob fahrlässig gehandelt haben, andernfalls kann es bei der Schadenregulierung zu Problemen kommen.

In der Wohngebäudeversicherung werden Schäden ersetzt, die beispielsweise durch explodierende Feuerwerkskörper am Gebäude entstehen. Hierzu gehören auch Schäden am Briefkasten oder an Markisen, soweit diese vom Versicherungsschutz mit erfasst sind.

Verursacht man aus Versehen auf einer Feier selber einen Schaden beim Gastgeber, so springt die eigene private Haftpflichtversicherung ein. Das gleiche gilt auch dann, wenn durch das Anzünden von Feuerwerkskörpern versehentlich andere Menschen verletzt werden.

Wer sich selbst verletzt und ärztlicher Behandlung bedarf, erhält dies im Rahmen seiner bestehenden Krankenversicherung.
Und in Falle einer schweren Verletzung durch einen Unfall, die einen bleibenden Körperschaden zur Folge haben, leistet die private Unfallversicherung.

Landet ein Knallkörper aus Versehen auf dem Auto des Nachbarn, das dadurch beschädigt wird, zahlt die Teilkaskoversicherung. Sollte das Fahrzeug hingegen mutwillig beschädigt oder zerstört worden sein, ohne das der Schuldige ermittelt werden kann, leistet nur die eigene Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link653911A.html