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Freiwillige Garantien

Garantien werden in der Regel vom Hersteller einer Ware freiwillig eingeräumt, beispielsweise bei vielen Markenartikeln, vor allem bei technischen Geräten. In der Ausgestaltung einer Garantie ist der Hersteller frei. Auf Wunsch des Verbrauchers muss ihm eine schriftliche Garantieurkunde ausgehändigt werden, in der er die exakten Garantiebedingungen wie Angaben zum Garantiegeber, zur Länge und zum Inhalt der Garantie findet

Bei genauer Lektüre zeigt sich allerdings häufig, dass Produzenten ihre Garantien in vielfältiger Weise beschränken. Oft betreffen sie nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie. Üblich ist es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Der Lohn für den Einbau der Teile ist vom Käufer zu zahlen. Andere Hersteller übernehmen allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen.

➜ Tipp: Bevor man die Garantie des Herstellers in Anspruch nimmt, sollte man die Bedingungen in der Garantieurkunde genau studieren. Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lohnt sich meist die Reklamation beim Verkäufer der Ware.


Freiwillige Garantien räumen bisweilen auch Händler ein und verlängern damit die gesetzliche Gewährleistung.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link7135A.html