- wenn der Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen wurde und
- wenn er Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen und
- wenn er dem Kleingedruckten zugestimmt hat.
Bei einem schriftlichen Kaufvertrag, der auf der Vorderseite AGB enthält, genügt dafür in der Regel die Vertragsunterschrift. Sind die AGB auf der Rückseite des Formulars abgedruckt, muss ein deutlicher Hinweis darauf auf der Vertragsvorderseite erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, etwa beim Kauf aus Automaten, kann es ausreichen, wenn die AGB deutlich sichtbar aushängen.
➜ Tipp: Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es immer wieder zum Streit zwischen Käufer und Verkäufer. Oftmals greifen die AGB zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden ein. Längst nicht jede Klausel hat Bestand vor Gericht. Im Streitfall helfen die
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.

