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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

11.01.2011
Krankenversicherungsbeitrag für Studenten steigt 2011 gleich zwei Mal

Verbraucherzentrale informiert studentisch Krankenversicherte

Für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten gilt schon immer ein besonderer Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dieser beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der GKV, was im Jahr 2010 einem Beitragssatz in Höhe von 10,43 Prozent entsprach.

Durch die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zum 1. Januar 2011 auf 15,5 Prozent erhöhte sich somit auch der Beitragssatz für versicherungspflichtige Studenten (10,85 Prozent). Bis zum Jahresende 2010 zahlten Studenten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 53,40 Euro monatlich. Hinzu kamen die Beiträge zur Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2011 ergeben sich somit Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 55,55 Euro monatlich. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 9, 98 Euro bzw.11, 26 Euro für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr. Die Erhöhung der maßgeblichen BAföG-Bedarfssätze zum 1. Oktober 2010 wirkt sich zusätzlich zum Sommersemester 2011 beitragssteigernd aus. Dann erhöhen sich die Beiträge zur Krankenversicherung auf 64,77 Euro monatlich und zur Pflegeversicherung auf 11,64 Euro bzw. 13,13 Euro für Kinderlose.

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied wie Vater, Mutter oder Ehegatte mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für Studenten natürlich die kostengünstigste Variante. Aber: Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass der mitversicherte Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das den Betrag von monatlich 365,00 Euro bzw. bei geringfügiger Beschäftigung von monatlich 400,00 Euro übersteigt.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link830031A.html