Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung sieht eine stufenweise Erhöhung der Leistungen vor. Zum 1. Januar 2012 ist die vorerst letzte Erhöhung erfolgt. Wir informieren über:
- Hilfsmittel
- Pflegekuse
- Soziale Sicherung von Pflegenden
- Pflegezeit für Beschäftigte
- Freistellung in akuten Pflegesituationen
- Familienpflegezeit
Hilfsmittel
Für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Kasse 31 Euro monatlich. Für technische Pflegemittel übernimmt sie 90 Prozent der Kosten, wobei der Eigenanteil höchstens 25 Euro beträgt. Für eine Wohnumfeldverbesserung zahlt die Kasse bis zu 2.557 Euro pro Maßnahme.
Pflegekurse
Die Kasse zahlt für externe Kurse durch Pflegedienste, aber auch für Kurse zu Hause.
Soziale Sicherung von Pflegepersonen
Die Pflegekasse übernimmt ergänzende Leistungen, zum Beispiel Rentenversicherung oder Unfallversicherung, für ehrenamtliche Pflegende, die mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen.
Pflegezeit für Beschäftigte
Wer als naher Angehöriger (Eltern, Kinder) in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit bezieht der Arbeitnehmer kein Gehalt, ist aber weiterhin sozialversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen gezahlt, soweit die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Die Pflegekasse übernimmt auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Etwas anders sieht es mit dem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus. Dieser bleibt während der Pflegezeit erhalten, sofern die Pflegeperson familienversichert ist. Besteht keine Familienversicherung, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig krankenversichern und hierfür den Mindestbeitrag entrichten. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Krankenversicherungsschutz bezieht dann automatisch den Pflegeversicherungsschutz mit ein.
Freistellung in akuten Pflegesituationen
In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich ein Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu zehn Tage freistellen lassen, insbesondere um nach dem ersten Auftreten des Pflegefalls die notwendigen Dinge zu organisieren. Die Tage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Strittig ist, wie oft die Freistellung in Anspruch genommen werden kann
Von der Zeit der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung genießen Beschäftigte Kündigungsschutz.
Familienpflegezeit
Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen, können ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, ohne allzu hohe Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen.
Ein Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einem Pflegenden, der seine Arbeitszeit um 50 Prozent verringert, weiterhin 75 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitet der Beschäftigte nach zwei Jahren wieder voll, erhält er weiterhin 75 Prozent des Ursprungsgehalts – und zwar solange, bis der Ausfall ausgeglichen ist. Das sind in der Regel ebenfalls zwei Jahre.
Wer Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, muss eine Versicherung abschließen, um Ausfallrisiken des Arbeitgebers im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu verringern.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Familienpflegezeit einzuräumen.

