Wendet sich ein Verbraucher wegen eines Mangels an einer Kaufsache an den Verkäufer, wird er häufig zur Geltendmachung seiner Garantieansprüche an den Hersteller verwiesen. Hier nutzen manche Verkäufer die Unkenntnis der Verbraucher über ihre Ansprüche aus, wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt mitteilt.
Es ist zwischen der gesetzlichen Sachmängelhaftung der Verkäufer und der Garantie der Hersteller zu unterscheiden.
Eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung, die zumeist vom Hersteller für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeitsdauer der Ware übernommen wird. Garantien können deshalb inhaltlich eingeschränkt sein und bei der Inanspruchnahme Kosten verursachen.
Zur Haftung für Sachmängel ist der Verkäufer hingegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet. Falls die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist, der sich innerhalb der Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe zeigt, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Der Käufer kann grundsätzlich wählen, ob der Verkäufer eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern hat oder versuchen soll, den Mangel durch Reparatur zu beseitigen. Der Verkäufer hat die hierfür erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ein Verweis an den Hersteller ist somit im Regelfall nur für den Verkäufer, nicht aber für den Käufer günstig. Während der Gewährleistungszeit sollten Verbraucher deshalb ihre Rechte beim Verkäufer einfordern.
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