Am 23. Februar 2011 traten neue gesetzliche Regelungen zu den Teilzeitwohnrechten - bei Verbrauchern bekannt als Timesharing -in Kraft. Damit setzte die Bundesrepublik Deutschland die EU-Richtlinie 2008/122/EG in nationales Recht um. Die Schutzvorschriften wurden nicht nur für Verträge über Teilzeitwohnrechte verbessert, sondern auch auf Produkte ausgedehnt, mit denen der Verbraucherschutz bisher oft unterlaufen wurde. Dies betrifft Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge sowie über Teilzeitnutzungsrechte an beweglichen Unterkünften wie Hausboote oder Wohnmobilen.
Bisher galten die Verbraucherschutzregelungen für Timesharing-Produkte erst ab einer Laufzeit von mindestens drei Jahren. Dies nutzten Anbieter vielfach aus, indem sie Verträge mit einer Laufzeit von knapp unter drei Jahren schlossen. Dadurch waren die Verbraucherschutzvorschriften nicht anwendbar, betroffene Verbraucher zumeist rechtlos. Mit der Neuregelung werden ab dem 23. Februar 2011 geschlossene Verträge über Teilzeitwohnrechte bereits ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr einbezogen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer müssen auch die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Dies dient dazu, dass mit Kettenverträgen oder Aufspaltungen des Vertrages in Einheiten die Mindestdauer nicht unterlaufen werden kann. Verbraucher können derartige Verträge künftig EU-weit 14 Tage lang widerrufen. Die Frist verlängert sich allerdings, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß auf dieses Recht hinweist oder wenn er die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nicht erfüllt.
Ein Anzahlungsverbot wurde festgeschrieben. Danach darf während der Widerrufsfrist vom Verbraucher keine Anzahlung verlangt oder entgegengenommen werden. Vor der verpflichtenden Unterschriftsleistung durch den Verbraucher, muss der Verkäufer künftig ausführlich die Vertragsdetails erklären. Dafür muss er EU-einheitliche Formulare verwenden und das in der Sprache des Verbrauchers! Die Rückabwicklung eines Vertrages im Zuge der Inanspruchnahme des Widerrufsrechts darf beim Verbraucher grundsätzlich keine Kosten verursachen. Auch soll mit den Neuregelungen den bisher aggressiven Vermarktungsmethoden von Timesharing-Produkten ein Riegel vorgeschoben werden. Einladungen zu Werbe- und Verkaufsveranstaltungen müssen künftig deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltungen hinweisen.
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