Viele Verbraucher haben bereits Ende vergangenen Jahres Ihren Urlaub für dieses Jahr gebucht. Der Frühbucherrabatt macht eine langfristige Urlaubsplanung attraktiv.
Die Reisebestätigung für die Kreuzfahrt liegt vor, der Reisepreis wird bis dahin angespart, was soll noch passieren? So dachte auch Familie Schulz, die sich auf eine Flusskreuzfahrt auf dem Rhein im September dieses Jahres bereits jetzt freut. Weniger erfreut war die Familie aber, als ihr der Reiseveranstalter schriftlich mit Hinweis auf die gestiegenen Ölpreise mitteilte, dass nunmehr ein Bunkerölzuschlag zu zahlen ist. Hier geht es immerhin um 5 Euro pro Person und Tag an Bord, eine Zusatzbelastung, deren Berechtigung Familie Schulz anzweifelt.
Die Rechtslage ist allerdings eindeutig. Voraussetzung für eine nachträgliche Reisepreiserhöhung ist eine wirksame Preisanpassungsklausel im Reisevertrag. Ein Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur dann erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag - meist in den Allgemeinen Reisebedingungen - vorgesehen ist. Damit soll einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren oder der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen werden. Zu beachten sind jedoch auch Fristen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Gleiches gilt für Reisepreiserhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragschluss erfolgen sollen.
Das Ergebnis der Prüfung im Fall der Familie Scholz war leider negativ. Sie muss die Erhöhung der Beförderungskosten in Form des Bunkerölzuschlages "schlucken". Da diese Erhöhung auch keine fünf Prozent des Reisepreises ausmacht, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Jetzt, wo Familie Scholz weiß, dass die Forderung ihres Reiseveranstalters zulässig ist, beschließt sie, sich wieder auf die Kreuzfahrt zu freuen.
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