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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

04.05.2011
Hartz IV- und Sozialgeldempfänger rätseln über Zahlungspflicht beim Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Verbraucherzentrale berät verunsicherte Kassenmitglieder

Wollten Bezieher von ALG II oder Sozialgeld die Zahlung eines Zusatzbeitrages im vergangenen Jahr vermeiden, mussten sie ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln. Seit Januar 2011 ist die Situation für diesen Personenkreis jedoch eine andere. Relevant ist seitdem nicht mehr nur der kassenindividuelle sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser fiktive Wert soll jährlich jeweils im November von der Bundesreggierung für das dann folgende Jahr festgesetzt werden. Für einen Zusatzbeitrag bis zu diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag müssen die Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach der neuen Rechtslage nicht mehr selbst aufkommen. Dieser Betrag wird vom Gesundheitsfonds übernommen.

Diese Neuregelung stellt jedoch für die Kassen ein Problem dar, deren kassenindividueller Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Auf dieser Differenz bleibt die Kasse im sprichwörtlichen Sinn sitzen. Es sei denn, sie schafft in ihrer Satzung eine Regelung, die es ihr ermöglicht, diesen Differenzbetrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Dann müssen Hartz IV- und Sozialgeldempfänger den Differenzbetrag selbst zahlen. Von dieser Möglichkeit haben einige Kassen bereits Gebrauch gemacht. Interesse von Hartz IV- und Sozialgeldempfängern muss es deshalb in Zukunft sein, sich eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, um Zahlungen aus eigener Tasche zu vermeiden.

In diesem Kalenderjahr müssen jedoch Hartz IV- und Sozialgeldempfänger einzelner gesetzlicher Krankenkassen den vollen Zusatzbeitrag noch selbst aufbringen. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in diesem Jahr null Euro beträgt, können Kassen - die eine entsprechende Satzungsänderung vorgenommen haben - somit den gesamten Zusatzbeitrag verlangen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. empfiehlt betroffenen Kassenmitgliedern, die ALG II oder Sozialgeld beziehen, sich bei Unklarheiten zur Zahlungspflicht des Zusatzbeitrages an ihre Krankenkasse zu wenden und die entsprechende Anspruchsgrundlage - hier Satzungsänderung - zu erfragen.




Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link875901A.html