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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

30.05.2011
Flexstrom verärgert Verbraucher
Zahlung des Aktionsbonus wurde verweigert

Verbraucher suchen einen neuen Stromanbieter zumeist nach dem zu zahlenden Jahrespreis aus. Durch das Versprechen eines Aktionsbonus, stellte sich der bei Flexstrom zu zahlende Jahrespreis als vorteilhaft dar. Der Bonus sollte nach 12 Monaten mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden. Allerdings fragten inzwischen etliche verärgerte Verbraucher bei der Verbraucherzentrale um Rat, da der vertraglich vereinbarte Aktionsbonus in der Jahresrechnung nicht berücksichtigt wurde. Auf Beschwerden reagierte Flexstrom mit der Begründung, dem Verbraucher stehe der Bonus nicht zu, da die Kündigung bereits innerhalb des ersten Jahres erfolgt sei, auch wenn sie erst zum Ende wirksam wurde.
Die Nichtberücksichtigung des Bonus in der Jahresabrechnung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale rechtlich unzulässig, da der Bonus nach dem Kleingedruckten nur dann entfallen sollte, wenn die Kündigung innerhalb des ersten Lieferjahres wirksam wird, also nicht ein ganzes Jahr geliefert wird. Diese Ansicht wird auch durch ein Urteil des Landgericht Heidelberg (Az. 12 O 76/10 KfH) gestützt, das für derartige Klauseln eindeutig festgestellt hat, dass den Verbrauchern ein Bonus zusteht und die gegenteilige Argumentation des Anbieters im Gerichtsverfahren als versuchte Bauernfängerei bezeichnete..


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link881941A.html