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Jede Gaspreisänderung bedarf einer wirksamen Rechtsvorschrift oder einer vertraglichen Grundlage. Die
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unterscheidet zwischen so genannten Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung (Tarifkunden) und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden). Haushaltskunden in der Grundversorgung sind Kunden, die vom Grundversorger mit Gas beliefert werden. Grundversorger ist gem.
§ 36 Abs. 2 EnWG das Unternehmen, welches die Versorgung der meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung durchführt. Das sind in der Regel die kommunalen Versorgungsunternehmen, also die Stadtwerke. Als Sonderkunden bezeichnet man die Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Dies sind Kunden, die zu einem anderen Anbieter als dem Grundversorger gewechselt haben oder die bei ihrem Grundversorger zu besonderen Konditionen und zu einem besonderen Preis versorgt werden. Tipp: Schauen Sie in Ihre Rechnung - wenn Sie bislang den Anbieter nicht gewechselt, keinen Vertrag zu besonderen Preisen abgeschlossen haben und außerdem zu allgemeinen Preisen abgerechnet werden, gelten Sie in der Regel als "Haushaltskunde in der Grundversorgung".
Haushaltskunden in der Grundversorgung
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in seiner
Entscheidung vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06) davon aus, dass die
Grundversorgungsverordnung (§ 5 Gas GVV ) dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und damit die Möglichkeit zu Preisänderungen einräumt. Allerdings dürfen Gasversorger ihre Preise nicht willkürlich festlegen. Vielmehr muss jede Preiserhöhung "billig", d.h. angemessen sein, (siehe
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) , den der BGH in der vorgenannten Entscheidung auf Gaspreiserhöhungen eindeutig für anwendbar erklärt hat. Haben Sie Zweifel daran, ob eine Gaspreisänderung Ihres Versorgers angemessen ist, können Sie ihr aufgrund dieser Vorschrift widersprechen und vom Versorger einen entsprechenden Nachweis verlangen. Den höheren Preis müssen Sie erst dann entrichten, wenn der Versorger diesen Nachweis erbracht hat.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn Sie mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden sind. Verträge in der Grundversorgung lassen sich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Ankündigung der Preiserhöhung muss mindestens 6 Wochen vor dem Erhöhungstermin (immer Anfang eines Monats) bekannt gemacht werden. Das heißt, um eine Preiserhöhung des Grundversorgungstarifs zu vermeiden, müssen Sie oftmals innerhalb von 2 Wochen die Kündigung erklären. Darüber hinaus müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Kündigung einen neuen Vertragsschluss nachweisen. Sonst werden Sie weiterhin und zu dann gestiegenen Preisen vom Grundversorger mit Gas versorgt.
Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertragskunden)
Für eine Preisänderung gegenüber Sondervertragskunden ist eine vertragliche Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Preisänderungsklausel erforderlich.
Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB durch die Gerichte. Der Kunde muss zumindest Voraussetzungen und Umfang einer Preisanpassung entnehmen sowie die Richtigkeit einer Preisänderung nachprüfen können. Gasversorger formulieren ihre Preisklauseln aber häufig so, dass sie ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Preise völlig beliebig zu ändern oder zu ihren Gunsten zu korrigieren. Gerichte haben zahlreiche solcher Klauseln bereits für unwirksam erklärt, weil sie nicht bestimmt genug seien und den Versorgern dem Wortlaut nach ein teilweise unbegrenztes Recht zur Preiserhöhung einräumten. Das gilt beispielsweise auch, wenn eine Klausel nur das Recht enthält, Erhöhungen der Gaspreise an die Kunden weiterzugeben und nicht zugleich auch die Verpflichtung, bei gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben den Preis zu senken. Nach der aktuellen Rechtsprechung (
BGH-Urteil vom 14.07.2010 (Az.VIII ZR 246/08) sind jedoch Preisanpassungsklauseln in Sonderverträge wirksam, wenn diese das in § 5 Abs. 2 GasGVV für die Grundversorgung geregelte Recht zur Preisanpassung unverändert übernehmen. Inwieweit der BGH seine gegenüber der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV erheblich strengeren Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gassonderverträgen weiterhin aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten. Ausübung der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB
Wenn der Versorger die Preise infolge einer wirksamen Preisanpassungsklausel erhöht, haben Sie dennoch die Möglichkeit, im Rahmen der sogenannten Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB die Preiserhöhung gerichtlich kontrollieren zu lassen. Ob und in welchem Umfang eine Gaspreiserhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist, kann man eigentlich nur aufgrund einer Nachprüfung der Betriebskostenkalkulation des einzelnen Unternehmens feststellen. Der BGH hat jedoch in seinem Urteil vom
Urteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) die Billigkeitsprüfung eingeschränkt. Bei der gerichtlichen Überprüfung außen vor bleibt der im Gasliefervertrag vereinbarte Anfangspreis. Die Billigkeitsprüfung bezieht sich also nicht auf den Gesamtpreis, sondern nur auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Gibt ein Versorger lediglich die gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weiter, ist das grundsätzlich zulässig. Fraglich ist aber, in welcher Weise er das nachweisen muss. Vom Gericht geprüft werden nur die jeweiligen Preisänderungen, denen der Verbraucher widersprochen hat. Insoweit muss der Versorger aber nicht sämtliche Kalkulationsunterlagen vorlegen. So genügt es beispielsweise, wenn das Unternehmen überzeugend darlegt, dass eine Erhöhung den gestiegenen Einkaufspreisen entspricht. Kommt es zu einem Prozess, muss dann das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob eine Zeugenaussage ausreicht oder ob der Versorger doch weitere Unterlagen vorlegen oder gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Da die Unternehmen ihre Kalkulation nicht freiwillig offen legen, bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit, als eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Kürzen Sie die Rechnung, muss der Versorger Sie verklagen. Zahlen Sie unter Vorbehalt, müssen Sie selbst die Initiative ergreifen. Das Gericht kann nach
§ 315 BGB überprüfen, ob die Preiserhöhung billigem Ermessen entspricht, und ggf. den Preis nach billigem Ermessen festlegen. Das setzt allerdings einen entsprechenden Antrag voraus. Rechtsfolgen einer fehlenden oder unwirksamen Klausel
Verwendet ein Gasversorger keine oder eine unwirksame Preisänderungsklausel, besteht für die verlangte Preiserhöhung keine Rechtsgrundlage. Sie können, wie erwähnt, Widerspruch einlegen und die Zahlung verweigern oder unter Vorbehalt zahlen.
Hinweis: Das Unternehmen darf aber wohl, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, (statt der Preiserhöhung) eine Änderungskündigung des Vertrages vornehmen und einen neuen Vertragsabschluss zu höheren Preisen anbieten.
Wer mit der Preiserhöhung seines Versorgers nicht einverstanden ist, hat außerdem das Recht, den Versorgungsvertrag anlässlich der Preiserhöhung zu kündigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08) gilt: Behält sich ein Strom- oder Gasversorger im Sondervertrag das Recht zur Erhöhung der Preise vor, muss er dem Kunden stets auch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Preiserhöhung einräumen. In vielen Versorgungsverträgen ist explizit geregelt, dass dem Kunden bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Fehlt ein solches Sonderkündigungsrecht im Vertrag, können Sie sich auf diese Rechtsprechung berufen und den Energieliefervertrag anlässlich einer Preiserhöhung auch ohne entsprechende Regelung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen.
Tipp: Damit eine vorbehaltlose Zahlung einer Preiserhöhung nicht als Zustimmung (Anerkenntnis) zur Preiserhöhung gewertet werden kann, sollten Sie auf eine Preisänderung bzw. auf die Jahresrechnung mit dem Hinweis der Zahlung unter Vorbehalt auf jeden Fall reagieren.
Entweder: Recht zur Zahlungsverweigerung...
Entspricht die Preiserhöhungsklausel in Ihrem Vertrag nicht den Anforderungen an eine transparente Klausel und/oder ist die Billigkeit der Preiserhöhung unklar, haben Sie die Möglichkeit, die Begleichung dieser Forderung so lange zu verweigern, bis der Versorger seine Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachgewiesen hat bzw. seiner Pflicht zum Billigkeitsnachweis nachgekommen ist. Hierzu fordern Sie den Versorger schriftlich auf, die Abschlagszahlungen auf der Grundlage des bis zur Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen und auch nur in dieser Höhe von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Zugleich weisen Sie den Versorger darauf hin, dass darüber hinausgehende Zahlungen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind. Wenn Sie per Überweisung zahlen, überweisen Sie nur den entsprechend geringeren Betrag. In dem Widerspruchsschreiben fordern Sie den Versorger auf, seine Berechtigung zur Preisänderung sowie deren Billigkeit nachzuweisen.
Tipp: Wenn Sie Widerspruch einlegen und die Zahlung verweigern wollen, können Sie unseren Musterbrief "Kürzung der Zahlung" verwenden.
Wer die Zahlung des erhöhten Gaspreises verweigert, hat zunächst den Vorteil, dass er nicht mit den höheren Gaspreisen belastet wird. Nachteilig ist jedoch das nicht steuerbare Prozessrisiko. Gasversorger könnten und werden auch teilweise auf Rückzahlung einbehaltener Rechnungsbeträge klagen. Die Aussichten, dass sich Versorger mit ihren Ansprüchen gegenüber Kunden durchsetzen, sind von Gericht zu Gericht und von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich.
Verbraucher, die ihre Zahlungen kürzen, sollten für eine mögliche Nachzahlungsforderung gewappnet sein und das zurückbehaltene Entgelt für den - hoffentlich nicht eintretenden - Fall einer Nachzahlung verfügbar halten.
Wenn Sie die Zahlung verweigern, müssen Sie unter Umständen damit rechnen, dass der Energieversorger auch vor der Androhung einer Gassperre nicht zurückschreckt. Er muss jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen, bevor er sie durchsetzen kann.
... oder: Zahlung unter Vorbehalt
Wenn Ihnen die Zahlungsverweigerung zu riskant ist, können Sie alternativ die geforderte Preisänderung unter Vorbehalt zahlen. Teilen Sie Ihrem Versorger mit, dass Sie die Preisänderung für unangemessen halten und sich deshalb eine Rückforderung der überhöhten Preise vorbehalten.
Tipp: Wenn Sie Widerspruch einlegen und unter Vorbehalt zahlen wollen, können Sie unseren Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" verwenden.
Bei einer Zahlung unter Vorbehalt müssen Sie allerdings Ihre Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen, da kein Versorger freiwillig etwas zurückzahlen wird. Achten Sie aber darauf, dass Ihre Rückforderungsansprüche nicht verjähren.
Beispiel: Wollen Sie aus einer im Jahre 2011 bezahlten Jahresrechnung Geld zurückverlangen, müssen Sie bis spätestens Ende 2014 Klage einreichen. Maßgeblich ist die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, die gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Wann müssen Sie Widerspruch einlegen?
Der BGH hat mit Urteil vom 14.03.2012 (Az. VIII ZR 113/11) klargestellt, dass die Beanstandung der Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, erfolgen muss. Er geht davon aus, dass eine derartige Regelung von den Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart worden wäre, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war. Es empfiehlt sich dennoch, jeder Preiserhöhung sofort nach der Mitteilung durch den Versorger zu widersprechen, um zu vermeiden, dass Sie letztlich den rechtzeitigen Widerspruch verpassen.
Prüfen Sie daher die Jahresabrechnung nach Erhalt sorgfältig und teilen Sie dem Versorger im Falle einer Preiserhöhung mit, dass Sie die Zahlung des Mehrbetrags verweigern bzw. diesen nur unter Vorbehalt zahlen. Da die künftigen Abschlagszahlungen auf Basis der erhöhten Preise festgelegt werden, sollten Sie Kürzungen vornehmen. Bei der Berechnung helfen die Verbraucherzentralen.
Sofern Sie sich nicht oder nicht nur auf den Unbilligkeitseinwand nach
§ 315 BGB stützen, sondern als Sonderkunde auch beanstanden, dass die Rechtsgrundlage für die Preisänderung fehlt, ist der Widerspruch diesbezüglich nach unserer Auffassung nicht fristgebunden. Allerdings müssen Sie die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren beachten. Unsere Musterschreiben sind so formuliert, dass sie beide Aspekte berücksichtigen. Wie geht es weiter nach dem Widerspruch?
Erbringt der Versorger weder den Nachweis, dass er zur Preisanpassung berechtigt ist, noch den der Billigkeit des Preises von sich aus, kann nur eine gerichtliche Überprüfung Rechtsklarheit darüber bringen, ob die Preisänderung gerechtfertigt war. Mit diesem Ziel haben beispielsweise mehrere Verbraucherzentralen jeweils so genannte Sammelklagen zahlreicher Verbraucher gegen örtliche Gasversorger durchgeführt. Andererseits können Versorger Verbraucher, die die Zahlung der Preiserhöhung verweigern und nur den alten Preis zahlen, grundsätzlich auf Zahlung des ausstehenden Betrags verklagen.
Wer profitiert von einem Urteil gegen den Versorger?
Nach deutschem Prozessrecht wirkt ein Urteil, das die Preisänderungen eines Versorgers für unwirksam oder unbillig erklärt, nur zwischen Kläger und Beklagten des Verfahrens (z. B. den im Rahmen einer Sammelklage klagenden Verbrauchern und dem Gasversorger). Das bedeutet für andere Kunden, die nicht selbst geklagt haben: Sie können zwar auf das Urteil hinweisen, können daraus aber selbst keine rechtlichen Ansprüche gegen den Versorger ableiten. Dieser ist nicht verpflichtet, auf entsprechende Forderungen von Verbrauchern einzugehen.
Hier sind Verbraucher, welche die Zahlung verweigern, im Vorteil: War etwa eine Sammelklage für Verbraucher erfolgreich, wird der Versorger angesichts eines solchen Urteils kaum von den nicht an der Klage beteiligten Kunden Nachzahlungen erheben. Unter Vorbehalt zahlende Verbraucher müssen demgegenüber selber Geld zurückfordern. Nicht selten werden ihre Forderungen nur mittels der Gerichte durchsetzbar sein.
Welche Auswirkungen haben Genehmigungen durch die Kartellbehörden?
Gaspreise bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung. Das Bundeskartellamt sowie die Kartellbehörden der Länder prüfen jedoch von Zeit zu Zeit, ob die Gasversorger bei ihrer Preisgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Diese rein kartellrechtliche Prüfung durch die Behörden hat nichts zu tun mit der Überprüfung der zivilrechtlichen Berechtigung bzw. Billigkeit der Preiserhöhung. Denn letztere betreffen das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Versorger, während es bei der kartellrechtlichen Prüfung allein um das Verhältnis der Versorger zu ihren Mitbewerbern, d. h. anderen Gasversorgern, geht. Somit treffen eventuelle Preisgenehmigungen durch die Kartellbehörden – entgegen teilweise anderer Darstellungen durch die Versorger – keine Aussagen über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen. Dies gilt gleichermaßen für die Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden.

