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Nicht selten versuchen Versorger, laufende Verträge anzupassen, etwa mit neuen AGB, oder sie kündigen Verträge und bieten dem Kunden neue Verträge an, um Vertragsänderungen in ihrem Sinne durchzusetzen. Für Verbraucher stellt sich dann die Frage, ob Anpassungen und Kündigungen des Versorgers rechtmäßig sind und wie man auf diese Maßnahmen und die neuen Angebote reagieren soll.
Wann darf der Versorger kündigen?
Bei der Kündigung von Gaslieferverträgen ist grundsätzlich zwischen den zwei verschiedenen Gaslieferverhältnissen, der so genannten Grundversorgung nach Allgemeinen Preisen einerseits und Sonderverträgen andererseits zu unterscheiden.
Kündigung von Verträgen in der Grundversorgung
Ein Grundversorgungsverhältnis kommt durch einen Vertrag zustande oder schlicht dadurch, dass man dem Netz Gas entnimmt. Einen Grundversorgungsvertrag können Sie gemäß
§ 20 Abs. 1 GasGVV jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Theoretisch hat auch der Grundversorger die Möglichkeit zu kündigen. Da er aber gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, kann er das Vertragsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund beenden.
Kündigung von Sonderverträgen
Kunden mit Sonderverträgen werden meist zu günstigeren Preisen als in der Grundversorgung beliefert. Sie sind jedoch in der Regel länger vertraglich gebunden und können nicht so schnell kündigen. Es handelt sich um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Das Gesetz erlaubt die Vereinbarung von Vertragslaufzeiten bis zu zwei Jahren ohne reguläre Kündigungsmöglichkeit. Die Rechtsbeziehungen in Sonderverträgen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versorgers geregelt, die besondere von der für die Grundversorgung geltende GasGVV abweichende Regelungen, etwa über Preise und Preiserhöhungen, Vertragslaufzeiten, Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten, enthalten.
Die Versorger können Sonderverträge nur durch Kündigung beenden. Sie müssen dabei die vertraglich festgelegten Laufzeiten und Kündigungsfristen beachten.
Kündigungs- und Beendigungsgründe
Die Gasversorger gehen verschiedene Wege, um bestehende Verträge zu kündigen bzw. zu beenden, z. B.
- Kündigung zum Zwecke einer "Vertragsumstellung"
- Kündigung des gesamten Vertrages bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
- Beendigung von Verträgen durch neuen Vertragsabschluss
- Kündigung aufgrund eines Widerspruchs gegen Preiserhöhungen
- Neuer Vertrag durch Schweigen auf Zusendung neuer Vertragsangebote.
Formelle Wirksamkeit der Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung muss den vereinbarten Formvorschriften entsprechen. Bedarf die Kündigung laut Vertrag der schriftlichen Form, ist diese nur wirksam, wenn sie die Originalunterschrift des Geschäftsführers bzw. Vorstands oder eines zur Vertretung berechtigten Mitarbeiters trägt. In letzterem Falle muss eine diesen ermächtigende Vollmacht beiliegen. Erfüllt die Kündigung diese Formerfordernisse nicht, ist sie unwirksam.
Ist vertraglich eine Kündigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax, Fotokopie) vereinbart, reicht es hierfür aus, dass die Person des Erklärenden genannt und das Ende der Kündigungserklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Für die Kündigung von Grundversorgungsverträgen gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 GasGVV das bloße Textformerfordernis.
Tipp: Eine formunwirksame Kündigung sollten Sie unverzüglich nach Zugang zurückweisen.
Was Sie bei der Unterzeichnung neuer Verträge beachten müssen?
Wer einen neuen Vertrag unterschreibt, muss wissen, dass er damit auch den vereinbarten Preis akzeptiert und dagegen nicht mehr vorgehen kann. Allenfalls bei künftigen Preiserhöhungen kann man sich im Wege des Widerspruchs wehren (Stichwort: unwirksame Preisanpassungsklausel / Unbilligkeit der Preiserhöhung).
Ein solcher Widerspruch ist aber nicht möglich, wenn in dem neuen Vertrag ein Festpreis vereinbart wird. In dem festgelegten Zeitraum sind keine Preisänderungen – weder nach oben noch nach unten – möglich. Nachteil dieser Festpreisvereinbarung: Sinkt der Gaspreis, profitieren Sie nicht davon. Garantiert der Anbieter einen festen Preis sind Sie im Garantiezeitraum vor Preiserhöhungen geschützt.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die vereinbarte Mindestlaufzeit und der Garantiezeitraum übereinstimmen.

