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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

10.06.2011
Vorsicht bei dubiosen Timesharing-Angeboten im Urlaub


Verbraucherschutzvorschriften werden nach wie vor umgangen

Das junge Paar kann selbst nicht mehr verstehen, was im Urlaub auf Gran Canaria geschehen ist. Es wurde auf der Strandpromenade angesprochen, hat ein Los gezogen und natürlich gewonnen. Gemeinsam fuhr das Paar mit den "Glückbringern" in eine nahegelegene Clubanlage. Unter dem Eindruck der wunderschönen Anlage unterschrieben sie einen Vertrag. Tausend Euro wurden per Kreditkarte angezahlt und weitere 3.600 Euro sollen folgen. Erst jetzt, wo das Paar wieder am Wohnort weilt, wird ihm bewusst, dass es sich auf einen Time-Sharing-Abzocker eingelassen hat. Im Vertrag ist die Rede von einer Probemitgliedschaft, deren Laufzeit gar nicht erst benannt wird. Nach Zahlung des Gesamtpreises von immerhin 4.600 Euro sei das Paar berechtigt, zwei Wochen in einem Club auf Gran Canaria Urlaub zu machen. Kosten für Verpflegung sowie Hin- und Rückflug sind selbst zu tragen. Nach dem Cluburlaub sollen die Verbraucher Gutscheine für jeweils drei weitere Wochen Unterkunft in anderen Ferienanlagen weltweit erhalten.

Die gewählte Vertragskonstruktion umgeht ganz klar die Verbraucherschutzvorschriften, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Der spanische Anbieter nennt ganz bewusst keine Vertragslaufzeit, um die seit Anfang dieses Jahres geltenden neuen gesetzliche Regelungen zu den Teilzeitwohnrechten - bei Verbrauchern bekannt als Timesharing - zu umgehen. Die Schutzvorschriften wurden nicht nur für Verträge über Teilzeitwohnrechte verbessert, sondern auch auf Produkte - wie hier die sog. Mitgliedschaft - ausgedehnt, mit denen der Verbraucherschutz in der Vergangenheit von unseriösen Anbietern oft unterlaufen worden ist. Bis Februar 2011 galten die Verbraucherschutzregelungen für Timesharing-Produkte erst ab einer Laufzeit von mindestens drei Jahren. Mit der Neuregelung wurden ab dem 23.02.2011 geschlossene Verträge über Teilzeitwohnrechte bereits ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr einbezogen. Verbraucher können diese Timesharing-Verträge EU-weit 14 Tage lang widerrufen. Die Frist verlängert sich, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß auf dieses Recht hinweist oder wenn er die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nicht erfüllt. Ein Anzahlungsverbot wurde ebenfalls festgeschrieben. Danach darf während der Widerrufsfrist vom Verbraucher keine Anzahlung verlangt oder entgegengenommen werden.

Der Fall des "reingefallenen" Pärchens ist somit nicht aussichtslos. Es wird zwar Aufwand, Geld und Zeit kosten, aber der Vertrag kann rück abgewickelt und das Geld zurückgefordert werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link896341A.html