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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

14.06.2011
Keine erhöhten Kontoführungsentgelte für Aufwand bei Pfändungsschutzmaßnahmen zulässig
Landgericht Halle bestätigt Auffassung der Verbraucherschützer : Bearbeitung von Pfändungen ist eine gesetzliche Verpflichtung der Banken

Bankkunden haben seit dem 01.Juli 2010 einen Rechtsanspruch auf die Führung eines Pfändungsschutzkontos (so genanntes P-Konto). Vor diesem Hintergrund versandte die Saalesparkasse an Kunden mit Pfändungen oder geringerem Einkommen Schreiben in denen sie die Fortsetzung des Kontoführungsvertrages davon abhängig machte, dass ein fünffach höheres Kontoführungsentgeltes zu zahlen sei. Für den Fall der Ablehnung erfolge die Kündigung des Girovertrages.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalte e.V. kritisierte dieses Vorgehen genau vor einem Jahr scharf. Gegen diese verbraucherschutzwidrige Praxis wandte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit einer Klage auf Unterlassung.
Das Landgericht Halle bestätigte nun mit Urteil vom 19.05.2011 (AZ: 6 O 1226/10, nicht rechtskräftig) die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: Die Saalesparkasse handelt wettbewerbswidrig, wenn sie den irrigen Eindruck hervorruft, zur Erhöhung des Kontoführungsentgelt, andernfalls zur Kündigung berechtigt zu sein. Denn die Bearbeitung von Pfändungen gehört zu ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben. Hierfür kann kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
Auch ist die Saalesparkasse nicht berechtigt, Verträge mit ihren Kunden auf Grund des erhöhten Arbeitsaufwandes zu kündigen. So ist sie verpflichtet den berechtigten Interessen der Kunden angemessen Rechnung zu tragen und nicht zur Unzeit zu kündigen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link896931A.html