Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Ratgeber zum Thema:

Titelbild des Ratgebers zum Thema gesetzliche Rente

Gesetzliche Rente


9,90 EURO
276 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Aktuelle Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Produktfinder ETFs / Indexfonds

Indexfonds für das Depot

Vermögenswirksame Leistungen

Alle Sparformen im Test

Streubomben in Riester-Verträgen

Auf vermintem Gelände

Weitere Beiträge

Nach bösem Erwachen für Riester-Sparer wegen versäumter Meldungen hat die Bundesregierung die Riester-Rente teils vereinfacht

Unter Riester-Sparern herrschte 2011 Unruhe, weil die zuständigen Behörden in großer Zahl Zulagen aus Riester-Verträgen zurückfordern bzw. zurückgefordert haben. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen überprüfte systematisch, ob den Riestersparern die staatlichen Zulagen tatsächlich zustanden. In den Fällen, wo diese unberechtigt gewährt worden waren, holte sich der Staat das Geld zurück.

Wegen des Wirbels, die die Forderungen entfachten, beschloss die Bundesregierung, die Riester-Rente in einigen Punkten zu vereinfachen. Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 52 Absatz 63b Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt sind, können Zulageberechtigte für vergangene Jahre noch nachträglich Beiträge leisten und sich so doch noch den Anspruch auf Zulage sichern. Dabei geht es insbesondere um sogenannte mittelbar Förderberechtigte.

Wann kann der Staat grundsätzlich Zulagen zurückfordern?
Eine Rückforderung ist aus verschiedenen Gründen denkbar:
  1. Der Sparer kündigt den Vertrag vorzeitig und lässt sich das Geld auszahlen.
  2. Der Sparer ist überhaupt nicht förderberechtigt.
  3. Während der Vertragslaufzeit treten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Sparers ein.

Im ersten Fall verhindert der Sparer bewusst, dass das Förderziel - die Zahlung einer lebenslangen Rente - erreicht wird. Daher verlangt der Staat die Zulage zu Recht zurück.

Im zweiten Fall hat der Sparer keinen Anspruch, eine Zulage zu erhalten, da ihm keine Förderung zusteht. Allerdings ist es ratsam, sich genau anzuschauen, wie der Vertrag zustande gekommen ist: Hat der Sparer selbst bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht, oder liegt eventuell eine Falschberatung vor? Möglicherweise kann der Sparer hier - abhängig vom Einzelfall - Ersatzansprüche gegen den Berater stellen, falls ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Im dritten Fall ist der Sparer verpflichtet, aus eigener Initiative sämtliche wichtigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse rechtzeitig zu melden. Dazu zählen beispielsweise die Geburt eines Kindes oder ein Umzug. Hat der Sparer die rechtzeitige Mitteilung versäumt, besteht keine Möglichkeit, die Zulage nachträglich zu retten.

Was können Sparer tun?
Von der Rückforderung betroffene Sparer sollten prüfen, ob sie die neue Möglichkeit nach §52 Absatz 63b EStG nutzen können und nachträglich Beiträge entrichten dürfen. Ferner sollten Sie prüfen, ob dem Versicherungs- oder Bankmitarbeiter die Veränderungen bekannt waren. Berater könnten unter Umständen verpflichtet sein, den Sparer auf die vertraglichen Konsequenzen hinzuweisen. Ob Ersatzforderungen bestehen, hängt vom Einzelfall ab.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Sparern, ihren Vertrag jährlich auf Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei Fragen kann sich der Sparer an seinen Anbieter, an die Link öffnet in neuem FensterZentrale Zulagenstelle für Altersvermögen oder an das Link öffnet in neuem FensterBundesfinanzministerium wenden.

Insbesondere sollten folgende Punkte regelmäßig überprüft werden:

  • Sind Sie förderberechtigt, zum Beispiel als abhängig Beschäftigter oder als Arbeitslosengeldempfänger?
  • Verlieren Sie die Förderberechtigung, zum Beispiel weil Sie sich selbstständig machen?
  • Können Sie über ihren Ehepartner riestern, auch wenn sie selbst nicht förderberechtigt sind?
  • Zahlen Sie den Mindesteigenbeitrag, um die volle Förderung zu erhalten (vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos, maximal 2.100 Euro, mindestens 60 Euro, jeweils pro Jahr)?
  • Sind Kinder geboren worden?
  • Fällt Kindergeld weg?
  • Sind Sie umgezogen? Ändert sich dadurch die zuständige Familienkasse?


Weitere Informationen
Wie funktioniert die Riester-Rente?
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die staatlich geförderte Altersvorsorge



Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link898521A.html