Ist ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen, steht ein Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ins Haus. Beim Hausbesuch prüft der MDK anhand eines standardisierten Fragebogens den Grad der Pflegebedürftigkeit und erstellt darüber ein Gutachten, das für die Pflegekassen die Grundlage zur Einordnung in eine Pflegestufe bildet. Das Gutachten des MDK hat damit einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Es werden nur ganz bestimmte Hilfebedarfe für die Feststellung des Pflegebedarfs herangezogen. Zu den so genannten Katalog-Verrichtungen gehören Hilfen für die Körperpflege (zum Beispiel Duschen/Baden, Toilettengang), Hilfen bei der Ernährung (beispielsweise Essen reichen, Portionen in mundgerechte Stücke schneiden) und Hilfen bei der Mobilität (etwa Aufstehen/Zubettgehen, An-/Auskleiden, Gehen). Darüber hinaus wird der Hilfebedarf für die Hauswirtschaft (zum Beispiel Essen zubereiten, Waschen, Einkaufen) ermittelt.
Je besser sich der Antragsteller auf den Besuch des MDK vorbereitet, umso größer ist die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf des Betroffenen entspricht. Denn der MDK bekommt bei seinem Termin nur einen kurzen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation einer Person. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät deshalb, über eine Spanne von mindestens 14 Tagen in einem sog. Pflegetagebuch die Zeiten festzuhalten, die für Katalog-Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaft) benötigt werden. Ein derartiges Pflegetagebuch zum Erfassen des Pflegebedarfes können Betroffene hier herunterladen.
Die Angehörige des Betroffenen sollten sich darüber hinaus alle Unterlagen und Berichte von Fachleuten besorgen, die die Krankengeschichte belegen und einen entsprechenden Pflegeaufwand erklären können, zum Beispiel von Hausarzt, Facharzt, Pflegedienst, Therapeuten, Krankenkasse. Angehörige und/oder Pflegepersonen sollten beim Begutachtungstermin unbedingt anwesend sein. Sind Betroffene mit der danach erfolgten Einstufung durch den MDK nicht einverstanden, können sie innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.
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