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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

22.07.2011
Rabatte und Schnäppchenpreise – ewig lebt der Schlussverkauf
Reduzierte Preise heißt nicht reduzierte Rechte

Am Montag beginnt der Handel mit dem Sommerschlussverkauf. Auch wenn der gesetzliche Schlussverkauf schon vor Jahren abgeschafft wurde, kündigten zahlreiche Rabattaktionen und Sale-Schilder schon in den vergangenen Wochen den Sommerschlussverkauf wieder an. Um Platz für Herbst- und Winterware zu schaffen, locken die Geschäfte mit preislichen Leckerbissen für Sommerkollektionen, Schuhe, Sportbekleidung und Bademoden u.v.a.
Dennoch sollten Käufer stets prüfen, ob sie die Hand nach einem wirklichen Schnäppchen ausstrecken, bei dem neben dem Preis auch die Qualität stimmt.
Wer nach dem Kauf Macken entdeckt, kann auch reduzierte Artikel beanstanden, denn bei Schnäppchenkäufen gelten die gleichen gesetzlichen Kundenrechte.

Zu Reklamation und Umtausch hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. folgende Tipps:
  • Reklamation mangelhafter Waren: Hat die gekaufte Ware einen Mangel, die Bluse etwa einen Webfehler oder die Kommode eine lockere Rückwand, können Käufer zwei Jahre lang ihre Ansprüche geltend machen. Schalten Händler auf stur, müssen sie innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass sie die Ware einwandfrei verkauft haben. Ausgenommen von dieser Regel sind fehlerhafte Produkte, wenn beim Kauf auf deren Mängel ausdrücklich hingewiesen wurde.
  • Statt Geldrückgabe erst Reparatur oder Ersatzlieferung: Bevor Verbraucher den Kaufpreis eines fehlerhaften Artikels zurückerhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen können, dürfen Händler die mangelhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen. Der Händler ist übrigens verpflichtet, bei der Zurücknahme mangelhafter Produkte das Geld auszubezahlen. Er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen.
  • Umtausch häufig ausgeschlossen: Ob regulär ausgezeichnete oder herabgesetzte Ware: Wurde eine falsche Größe gewählt oder gefällt nachträglich die Farbe nicht, können Käufer nicht auf ein Umtauschrecht pochen. Umtausch ist nämlich eine Kulanzleistung des Verkäufers. Also aufgepasst und vorher nachgefragt, welche Tausch- oder Rückgabekriterien gelten.
  • Kassenzettel ist Geld wert: Kunden sollten den Einkaufsbon unbedingt aufbewahren, um bei Reklamationen nachweisen zu können, wo und wann sie die Ware gekauft haben.


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


    Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.,Steinbockgasse 1, 06108 Halle
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzsa.de/link914071A.html